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Datenschutzbeauftragter


Haben Sie in Ihrer Firma bereits einen Datenschutzbeauftragten bestellt?
Wenn nicht, dann droht Ihnen eine Geldbuße von bis zu € 250.000!

Es besteht oft Unsicherheit, wer alles einen Datenschutzbeauftragten bestellen muss. Nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) betrifft dies fast alle nicht öffentlichen Stellen und damit höchstwahrscheinlich auch Ihre Firma. Es wird empfohlen eine geeignete externe Person als Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Wie Sie den unten aufgeführten Punkten entnehmen können, sind die Servicetechniker der PC Konzepte GmbH nicht nur ideal dafür geeignet, sondern sie haben sich auch in entsprechenden Seminaren die hierfür notwendigen Kenntnisse erworben. Am besten, Sie lesen sich alles in Ruhe durch und nehmen anschließend Kontakt mit uns auf. Wir sind Ihnen bei der Umsetzung gerne behilflich. Und denken Sie daran, wer einen Datenschutzbeauftragten bestellen muss und dies nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise tut, begeht eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße von bis zu € 250.000 geahndet werden. Nachdem die Schonfrist zur Umsetzung des neuen Bundesdatenschutzgesetzes abgelaufen ist, ist ab nun häufiger mit Kontrollen zu rechnen.

Welche Unternehmen brauchen einen Datenschutzbeauftragten?
Von der Bestellung eines Datenschutzbeauftragten sind Unternehmen befreit, "die in der Regel höchstens neun Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen" (BDSG §4f). Unabhängig von der Anzahl der Arbeitnehmer ist ein Datenschutzbeauftragter auf jeden Fall zu bestellen, wenn in dem Unternehmen Daten verarbeitet werden, die einer Vorabkontrolle (s.u.) unterliegen, oder wenn von dem Unternehmen "personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zwecke der Übermittlung" erhoben werden. Die zweite Bestimmung bezieht sich auf Unternehmen wie Auskunfteien.
Unabhängig von der formellen Verpflichtung zur Ernennung eines Datenschutzbeauftragten muss auch in kleineren Unternehmen geregelt werden, wie die Datenschutzbestimmungen eingehalten werden.

Nachdem in nahezu jedem Unternehmen heutzutage jedenfalls in der IT-Abteilung, im Personalwesen und der Buchhaltung, oft aber auch in den Fachabteilungen über Netzwerke verbundene PCs vorhanden sind und mit personenbezogenen Daten gearbeitet wird, entgehen nur wirklich kleine Unternehmen der Pflicht zur Bestellung des Beauftragten.

Was bedeutet Vorabkontrolle?
Eine Vorabkontrolle ist dann vorgeschrieben, wenn entweder die rechtlichen Grundlagen für ein Verfahren der Datenverarbeitung genauer geprüft werden müssen, weil zum Beispiel keine Erlaubnis der Betroffenen vorliegt, oder wenn die Datenverarbeitung besondere Risiken für die Betroffenen aufwirft. Im letzteren Fall spricht man auch von sensiblen Daten. Die Vorabkontrolle eines Verfahrens mit solchen Daten erfolgt durch den Datenschutzbeauftragten.

Dies gilt auch für Behörden!

Wann muss der Beauftragte für den Datenschutz bestellt werden?
Innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Verarbeitungstätigkeit. Die Bestellung muss schriftlich erfolgen.

Welche Voraussetzungen muss der Beauftragte für den Datenschutz erfüllen?
Es darf nur bestellt werden, wer zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Unter Fachkunde versteht man neben Kenntnissen der Organisation des Betriebes die notwendigen Kenntnisse über die eingesetzte Datenverarbeitungsanlage und im Datenschutzrecht. Unter Zuverlässigkeit versteht man sowohl eine persönliche als auch fachlich-objektive Zuverlässigkeit.

Wenn der Beauftragte für den Datenschutz noch mit anderen Aufgaben betraut ist, darf diese Tätigkeit nicht zu einer Interessenkollision mit der Aufgabe als Beauftragter für den Datenschutz führen. In der Regel dürfen daher nicht bestellt werden:

  • Inhaber, Vorstände, Geschäftsführer und sonstige gesetzliche oder verfassungsmäßig berufene Leiter
  • DV-Leiter, Personalleiter, leitende Mitarbeiter von Organisationseinheiten mit besonders umfangreicher oder sensitiver personenbezogener Datenverarbeitung.

Es wird empfohlen eine geeignete externe Person als Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen.

Was droht, wenn ein Beauftragter für den Datenschutz nicht bestellt wird?
Wenn ein Beauftragter für den Datenschutz nicht bzw. nicht in der vorgeschriebenen Weise bestellt wird, begeht der Leiter bzw. Inhaber der verantwortlichen Stelle eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu € 250.000 geahndet werden kann.


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