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Datenschutzbeauftragter


Haben Sie in Ihrer Firma bereits einen Datenschutzbeauftragten bestellt?

Denn so gut wie alle Unternehmen, Behörden, Kanzleien, Arztpraxen und soziale Einrichtungen, die mit personenbezogenen Daten arbeiten, sind gesetzlich zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet. Personenbezogene Daten sind unter anderem Mitarbeiter-, Lieferanten- und Kundendaten.

Bei fehlerhafter Umsetzung der geltenden Datenschutzvorschriften drohen Bußgelder in Höhe von bis zu 300.000 Euro. Werden beispielsweise Aufträge an externe Dienstleister (Auftragsdatenverarbeitung) nicht vorschriftsmäßig erteilt,
wird dies mit Bußgeldern in Höhe von bis zu 50.000 Euro geahndet.

Welche Voraussetzungen muss der Beauftragte für den
Datenschutz erfüllen?

Bestellt werden darf nur, wer die erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt.

Ist der Beauftragte für den Datenschutz noch mit anderen Aufgaben vertraut, dürfen diese Tätigkeiten nicht zur Interessenskollision mit
der Aufgabe als Datenschutzbeauftragter führen. In der Regel dürfen daher nicht bestellt werden:

•             Inhaber, Vorstände, Geschäftsführer

•             DV-Leiter, Personalleiter

Wenn ein Datenschutzbeauftragter nicht, bzw. nicht in der vorgeschriebenen Weise bestellt wird, begeht der Leiter
bzw. Inhaber der verantwortlichen Stelle eine Ordnungswidrigkeit.

Gerne unterstützt Sie die PC Konzepte GmbH bei der Umsetzung der geltenden Datenschutzvorschriften. Sie haben dabei die Möglichkeit unsere drei in diesem Bereich ausgebildeten Mitarbeiter als „Externe Datenschutzbeauftragte“ zu bestellen oder Sie engagieren unsere Experten als Unterstützung für Ihren „Internen Datenschutzbeauftragten“.

Sprechen Sie mit uns – Gerne klären wir in einem persönlichen und völlig unverbindlichen Gespräch
die für Sie optimale Lösung